Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der NetPeppers GmbH für Geschäftskunden

 

§ 1 Geltungsbereich 

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlich im Sondervermögen (nachfolgend Käufer genannt), die mit der NetPeppers GmbH, Carl-Benz-Str. 5, 82266 Inning, (nachfolgend Verkäufer genannt) Verträge abschließen.

Sie gelten ausdrücklich nicht im Rechtsverkehr des Verwenders mit einem Verbraucher (§ 13 BGB). Sie gelten zudem nicht für Bau- und Bauträgerverträge.

  1. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir den AGB des Käufers nicht ausdrücklich widersprochen haben.  
  2. Diese AGB gelten für Verträge über den Verkauf und/die Lieferung beweglicher Sachen (Ware). Unberücksichtigt bleibt, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Die AGB gelten, sofern nicht anders vereinbart, in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir als Verkäufer wieder auf die AGB einzelfallbezogen hinweisen müssten.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  4. Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Käufers hinsichtlich des Vertrages (z.B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt, Minderung) sind schriftlich, also in Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Weitergehende gesetzliche Formvorschriften sowie weitere Nachweise (gegebenenfalls bei Zweifeln über Legitimation des Erklärenden) bleiben unberührt.
  5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen wurden.

 

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

  1. Unsere Warenangebote sind freibleibend und rechtlich unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Käufer z.B. Kataloge, Muster technische Dokumentationen sowie sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen - auch in elektronischer Form - überlassen haben. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Käufer unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
  2. Bei der Bestellung der Ware durch den Käufer handelt es sich um ein unverbindliches Vertragsangebot nach § 145 BGB. Für den Fall, dass sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang bei uns anzunehmen. Der Käufer verzichtet auf den Zugang einer ausdrücklichen Annahmeerklärung nach § 151 S. 1 BGB.
  3. Unsere Annahme des Vertragsangebots kann entweder schriftlich (z.B. durch eine Auftragsbestätigung, Versandmitteilung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. Eine von uns übersandte Mitteilung über den Eingang der Bestellung des Käufers stellt noch keine Vertragsannahme dar. Für den Fall, dass wir als Verkäufer das Angebot des Käufers nicht innerhalb der Frist des Abs. 2 annehmen, sind an den Käufer übermittelte Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden.

 

§ 3 Preise und Zahlung

  1. Sofern im Einzelfall schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Lager, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen z.B. veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, öffentliche Abgabe (z.B. Steuern und Zölle), Frachtzuschläge, Preiserhöhungen unserer Lieferanten, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
  2. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Preiserhöhung nach Vertragsschluss, gilt der erhöhte Preis als vereinbart. Haben sich die Kalkulationsbestandteile so verändert, dass dies zu einem Preiszuschlag für die betroffenen Artikel um mehr als 5 % wird, sind sowohl wir als auch Sie berechtigt, von Vertrag bezüglich der betroffenen Produkte zurückzutreten (Teil Rücktritt). Mit der Bekanntgabe entsprechender Preisänderungen verlieren alle vorher genannten Preise ihre Gültigkeit.
  3. Im Rahmen eines Versendungskaufs hat der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer gegebenenfalls vom Käufer gewünschten Transportversicherung zu tragen. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben hat der Käufer zu tragen.
  4. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  5. Ohne schriftliche Vollmacht sind Mitarbeiter und sonstige Dritte nicht zur Annahme von Zahlungen und sonstigen Verfügungen befugt.
  6. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
  7. Der Käufer kommt in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist abläuft. Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden zur Verzugsschadens behalten wir uns vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszinsen nach § 353 HGB unberührt.
  8. Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass unser Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Käufers gefährdet ist (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen, bei welchen die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigung) geschuldet ist, können wir sofort einen Rücktritt erklären. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben insoweit unberührt.

 

§ 4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Käufers

Aufrechnung- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur für den Fall zu, dass sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist, und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Für den Fall, dass Mängel im Rahmen der Lieferung auftreten, bleiben die Gegenrechte des Käufers, insbesondere gemäß § 8 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.

 

§ 5 Lieferfrist und Lieferverzug

  1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 2 Wochen ab Vertragsschluss.
  2. Für den Fall, dass wir vertraglich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten zu haben, nicht einhalten können, haben wir den Käufer über diesen Umstand unverzüglich zu informieren und parallel die voraussichtliche bzw. neue Lieferfrist mitzuteilen. Sofern eine verspätete Lieferung aufgrund von Nichtverfügbarkeit der Leistung auch innerhalb der neu bekannt gegebenen Lieferfrist nicht erfolgen kann, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers (z.B. in Form der Kaufpreiszahlung) haben wir unverzüglich zu erstatten. Die Nichtverfügbarkeit der Leistung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Zulieferer stattgefunden hat, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, wenn sonstige Störungen in der Lieferkette (beispielsweise aufgrund von höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Kriegsgefahren, Naturkatastrophen, Energie- oder Rohstoffknappheit, Transportengpässe oder –hindernisse, Arbeitskampfmaßnahmen, Pandemien oder Epidemien sowie Maßnahmen zu deren Bekämpfung, Betriebsbehinderungen z.B. durch Feuer, Wasser und / oder Maschinenschaden, oder andere von uns nicht zu vertretenden Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Vorlieferanten, die nachweislich vom erheblichen Einfluss sind, rechtliche oder ordnungspolitische Allgemeinverfügungen, usw.) gegeben sind oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
  3. Ob ein Lieferverzug von uns als Verkäufer gegeben ist, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Voraussetzung für einen Lieferverzug von uns als Verkäufer ist jedoch eine schriftliche Mahnung von Seiten des Käufers. Für den Fall, dass ein Lieferverzug gegeben ist, kann der Käufer den pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens geltend machen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insbesondere jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Wir behalten uns einen entsprechenden Nachweis vor, dass dem Käufer kein Schaden oder lediglich ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
  4. Die Rechte des Käufers gemäß §10 dieser AGB und unsere gesetzlich normierten Rechte, insbesondere im Fall eines Ausschlusses der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder nach Erfüllung), bleiben unberührt.

 

§ 6 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

  1. Sofern sich aus unseren schriftlichen Angaben nichts anderes ergibt, erfolgt die Lieferung ab Lager Inning. Bei dem Lager handelt es sich auch um den Erfüllungsort für die Lieferung sowie um den Ort für eine etwaige Nacherfüllung. Für den Fall, dass der Käufer die Ware an einem anderen Bestimmungsort versandt haben möchte (Versendungskauf), hat er die Kosten für die Versendung zu tragen. Für den Fall, dass vertraglich nichts vereinbart wurde, können wir selbst über die Art des Versands (Verpackung, Versand, Transportunternehmen) bestimmen. Auch in diesem Fall trägt der Käufer die Versendungskosten.
  2. Mit der Übergabe der Ware an den Käufer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Im Rahmen eines Versendungskaufs geht die Gefahr des zufälligen Übergangs der Ware, der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur oder den Frachtführer über. Waren, bei denen als Sperrgut ein Zuschlag zu erheben ist, werden nur bis zur Bordsteinkante geliefert. Für den Fall der vertraglichen Vereinbarung einer Abnahme der Ware ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Weitergehende gesetzliche Vorschriften des Werkvertragsrechts bleiben unberührt. Der Übergabe bzw. der Abnahme der Ware steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
  3. Für den Fall, dass sich der Käufer im Annahmeverzug befindet oder sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert, haben wir gegen den Kläger einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich des Mehraufwandes (z.B. Lagerkosten). Sofern dies der Fall ist, stellen wir dem Käufer eine pauschale Entschädigung in Höhe von 25,00 Euro pro Kalendertag (Beginn mit der Lieferfrist bzw. sofern keine Lieferfrist bestimmt ist, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware) in Rechnung. Gesetzliche Ansprüche unsererseits (Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) sowie der Nachweis eines höheren Schadens bleiben unberührt.
  4. Der Nachweis eines höheren Schadens und unserer gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.
  2. Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfüllt ist, dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen, schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Für den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, insbesondere bei Nichtbezahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Im Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung erhalten. Vielmehr sind wir berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Für den Fall, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, müssen wir dem Käufer vor Geltendmachung dieser Rechte erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben. Dies gilt nur sofern eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist.
  4. Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß § 7 Abs. 4 c) der AGB befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Für diesen Fall gelten die nachfolgenden Bestimmungen ergänzen:
    1. Die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse unserer Waren unterliegen dem Eigentumsvorbehalt zu deren vollen Wert, wobei wir als Hersteller gelten; für den Fall, dass bei einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit den Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen bleibt, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Der Käufer tritt auch zu Sicherungszwecken solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegenüber einem Dritten erwachsen. Für diesen Fall nehmen wir die Abtretung an.
    2. Der Käufer tritt uns bereits zum jetzigen Zeitpunkt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß § 7 Abs. 4 a) der AGB zu Sicherungszwecken die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Die Abtretung nehmen wir an. Die gemäß § 7 Abs. 2 der AGB aufgeführten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderung.
    3. Der Käufer bleibt neben uns zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel der Leistungsfähigkeit des Käufers vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß § 7 Abs. 3 der AGB geltend machen, verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen. Sofern wir die Ausübung eines Rechts gemäß § 7 Abs. 3 der AGB geltend machen, können wir vom Käufer die Bekanntmachung der abgetretenen Forderungen und der Schuldner verlangen, sowie dass der Käufer alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis des Käufers sowie dessen Befugnis zur Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
    4. Für den Fall, dass der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, geben wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
  1. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl minus, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, soweit es sich um hochwertige Güter handelt. Müssen Wartung und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

 

§ 8 Mängelansprüche des Käufers

  1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff.

BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien, insbesondere von Seiten des Herstellers.

  1. Vereinbarungen, welche wir hinsichtlich der Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware mit dem Käufer getroffen haben, bilden regelmäßig die Grundlage unserer Mängelhaftung im Rahmen der Gewährleistung. Eine Beschaffenheitsvereinbarung umfasst alle Produktbeschreibungen sowie Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Für den Fall, dass keine Beschaffenheit vereinbart wurde, ist nach der Vorschrift des § 434 Abs. 3 BGB zu beurteilen, ob ein Mangel gegeben ist. Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass öffentlich getätigte Äußerungen des Herstellers im Rahmen von Werbung oder auf dem Etikett der Ware Äußerungen sonstiger Dritter vorgehen.
  2. Für Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten ist zu beachten, dass wir nur verpflichtet sind, eine Bereitstellung sowie eine Aktualisierung der digitalen Inhalte vorzunehmen, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 2 ergibt. Wir übernehmen keine Haftung für öffentliche Äußerungen des Herstellers unser sonstiger Dritter.
  3. Für Mängel, die der Käufer gemäß § 442 BGB bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, haften wir nicht.
  4. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, soweit der Käufer seinen gesetzlichen Untersuchungsmodus und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Sofern es sich bei der Ware um Baustoffe oder um andere, zum Einbau oder sonstige zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren handelt, ist eine Untersuchung unmittelbar vor der Verarbeitung vorzunehmen. Eine schriftliche Anzeige hat an uns unverzüglich zu erfolgen, sofern sich im Rahmen der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel zeigt. Schriftlich anzuzeigen sind offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Arbeitstagen ab Lieferung und nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Feststellung der Mängel. Für den Fall, dass der Käufer seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung und/oder Mängelanzeige versäumt oder nicht wahrnimmt, ist eine Haftung unsererseits für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Sofern die Ware zum Einbau, zur Anbringung oder zur Installation bestimmbar, gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Nichteinhaltung bzw. Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenkundig wurde. Für diesen Fall stehen dem Käufer keine Ansprüche auf Ersatz der „Einbau- und Ausbaukosten“ zu.
  5. Sofern die gelieferte Ware mangelhaft sein sollte, steht uns als Verkäufer ein Wahlrecht zu, ob wir eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) erbringen. Für den Fall, dass die von uns gewählte Art der Nacherfüllung für den Käufer im Einzelfall unzumutbar ist, kann er sie verweigern. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern. Zudem sind wir berechtigt, die von uns zu erbringende Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Dem Käufer steht jedoch das Recht zu, eine im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  6. Für die zu leistende Nacherfüllung hat der Käufer uns die notwendige Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Insbesondere hat der Käufer uns die Sache, für welche er einen Mangel geltend gemacht hat, zu Prüfungszwecken zu übergeben. Für den Fall, dass wir eine Nachlieferung einer mangelfreien Sache durchführen, hat der Käufer uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Einen Rückgabeanspruch steht dem Käufer jedoch nicht zu.
  7. Sofern wir uns vertraglich nicht dazu verpflichtet haben, umfasst die Nacherfüllung weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelnden Sache nach dem Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des Käufers auf Ersatz der „Ein- und Ausbaukosten“.
  8. Die Aufwendungen, welche zu Prüfungszwecken und zur Nacherfüllung notwendig sind (Transport-, Arbeit- und Materialkosten sowie gegebenenfalls Aus- und Einbaukosten), erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie diesen AGB für den Fall, dass ein Mangel vorliegt. Wir können jedoch vom Käufer aufgrund eines unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangens entstandene Kosten für den Fall erstattet verlangen, dass der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
  9. Der Käufer hat das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wenn ein dringender Fall vorliegt (z.B. bei Gefahr in Bezug auf die Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden). Der Käufer hat uns in diesem Fall vor Vornahme der Selbstvornahme unverzüglich zu informieren und unsere Zustimmung binnen angemessener Fristsetzung einzuholen. Für den Fall, dass wir berechtigt waren, eine Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, hat der Käufer kein Recht zur Selbstvornahme.
  10. Der Käufer kann nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn eine vom Käufer für die Nacherfüllung zu setzende Frist erfolglos abgelaufen ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Für den Fall eines nicht erheblichen Mangels steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  11. Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gemäß § 445 Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich bei dem letzten Vertrag in der Lieferkette um einen Verbrauchsgüterkauf (§ 478, 474 BGB) oder um einen Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327o BGB) handelt.
  12. Schadensersatzansprüche der Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Käufers (§ 284 BGB) bestehen auch bei Vorliegen eines Mangels lediglich nach Maßgabe nach § 10 und 11 dieser AGB.

 

§ 9 Herstellergarantie

  1. Für den Fall, dass die Hersteller der vom Käufer gekauften Waren gegebenenfalls eine Herstellergarantie versprechen, werden hierdurch nur die Hersteller und nicht wir als Verkäufer verpflichtet, es sei denn, wir haben dem Käufer gegenüber schriftlich eine Garantie übernommen oder erklärt, dass wir die aus der Herstellergarantie erwachsenen Ansprüche als Erfüllungsgehilfen des Herstellers für diesen erfüllen.
  2. Soweit für die von uns gelieferten Waren eine Herstellergarantie besteht, setzt die Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten des Käufers gegenüber uns als Verkäufer voraus, dass zuvor schriftlich und erfolglos gegenüber dem Hersteller Garantieansprüche geltend gemacht wurden. Dies gilt nicht, wenn der Umfang der Herstellergarantie geringer oder deren Dauer kürzer ist als die Gewährleistungsansprüche gemäß dieser AGB oder wenn wir im Einzelfall eine weitergehende Zusicherung von Eigenschaften als der Garantie der Hersteller übernommen haben.

 

§ 10 Verjährung

  1. die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche, welche aus Sach minus oder Rechtsmängel resultieren, beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr Ablieferung. Für den Fall, dass eine Abnahme vertraglich vereinbart wurde, beginnt die Verjährung mit Abnahme.
  2. Die bevorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts finden auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers Anwendung, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, dass die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gemäß der §§ 195, 199 BGB im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen würden. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß § 11 Abs. 1 und § 11 Abs. 2a dieser AGB sowie solche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen 
     

§ 11 Sonstige Haftung

  1. Wir als Verkäufer haften, soweit sich aus diesen AGB, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt, bei Verletzungen von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorgaben.
  2. Im Rahmen der Verschuldenshaftung haften wir, dahinstehend aus welchem Rechtsgrund, auf Schadensersatz, lediglich im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlos gesetzliche Haftungsbeschränkungen (auf z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, unerhebliche Pflichtverletzung), nur:
    1. Für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, resultieren,
    2. für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflichten an, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf) resultieren. Unsere Haftung ist für diesen Fall jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens limitiert.
  3. Die sich gemäß § 11 Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen und eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde, finden die Haftungsbeschränkungen keine Geltung. Dies gilt ebenfalls für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Der Käufer kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht aus einem Mangel resultiert, nur für den Fall, dass wir als Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten haben, zurücktreten oder kündigen.
  5. Ein Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  2. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des HGB ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz in Grafrath ausschließlicher, und auch internationaler Gerichtsstand, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.
  3. Zur Erhebung einer Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers sind wir darüber hinaus berechtigt. Hiervon unberührt bleiben vorrangige gesetzliche Vorschriften (ausschließliche Gerichtsstände).

 

§ 13 Datenschutz

  1. Soweit zwischen dem Käufer und dem Verkäufer personenbezogene Daten über Mitarbeiter oder Geschäftspartner ausgetauscht werden, sind diese mit größter Sorgfalt und Vertraulichkeit sowie gemäß den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz zu behandeln. Der Käufer holt die nach Gesetz erforderlichen Einwilligung in seinem jeweiligen Mitarbeiter oder Geschäftspartner für die Datenverarbeitung ein.
  2. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass der Verkäufer die für die Durchführung der geschäftlichen Beziehungen notwendigen personenbezogenen Daten seiner Ansprechperson verwendet. Diese Verwendung beinhaltet, unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen, auch die Übermittlung der Daten innerhalb des Unternehmens des Verkäufers.

 

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Vertragssprache ist Deutsch.
  2. Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch die Vertragsparteien so ausgeführt, dass diese dem Sinn der unwirksamen Bestimmung möglichst gleichkommen.